Zählen Kapitalerträge zur Krankenversicherung, wenn ich nicht mehr arbeite?
Ja – wer ohne Job freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt Kranken- und Pflegebeiträge auf seine Kapitalerträge. Die Krankenkasse bemisst wie das Finanzamt nur den Gewinnanteil einer Entnahme nach Teilfreistellung, zieht aber keinen Sparerpauschbetrag ab. Liegt dieser Betrag unter 15.820 € im Jahr, zahlst du nur den Mindestbeitrag von rund 278 € im Monat. Bei einem Aktien-ETF (30 % Teilfreistellung), dessen Entnahme zu 50 % aus Gewinn besteht, ist das bis zu einer Entnahme von rund 45.200 € im Jahr der Fall.
Stand: · Gerechnet mit FireLotse
Wer Beiträge auf Kapitalerträge zahlt – und wer nicht
Entscheidend ist nicht, ob du arbeitest, sondern wie du versichert bist. Auf Kapitalerträge zahlst du vor allem dann Beiträge, wenn du freiwillig gesetzlich versichert bist – der typische Fall nach dem Ausstieg.
- Freiwillig gesetzlich versichert: Beiträge auf alle Einnahmen, auch auf Kapitalerträge – mindestens der Mindestbeitrag.
- Pflichtversichert durch einen Job über der Minijob-Grenze (auch Midijob): Beiträge nur auf den Lohn, Kapitalerträge bleiben beitragsfrei.
- Minijob allein macht dich nicht pflichtversichert – die Kapitalerträge bleiben in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtig. Auf den Minijob-Lohn selbst fällt nur Pflegeversicherung an.
- Familienversichert über Ehe- oder Lebenspartner: keine eigenen Beiträge. Kapitalerträge zählen aber zum Gesamteinkommen, das unter der Grenze der Familienversicherung bleiben muss.
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR) mit gesetzlicher Rente: Kapitalerträge sind beitragsfrei, Betriebsrenten nicht. Voraussetzung ist eine ausreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Privat versichert: Der Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab, Kapitalerträge spielen keine Rolle.
Was die Krankenkasse genau bemisst
Beitragspflichtig ist nur der Gewinnanteil einer Entnahme, nicht der ganze Betrag. Wer Fondsanteile verkauft, holt zum Teil eingezahltes Geld zurück – das ist keine Einnahme. Kursgewinne, die du nicht realisierst, zählen ebenfalls nicht.
Bei Aktien-ETFs übernimmt die Krankenkasse die Teilfreistellung von 30 %, so wie das Finanzamt. Den Sparerpauschbetrag von 1.000 € gibt es in der Krankenversicherung aber nicht. Deshalb ist die Bemessung der Kasse etwas höher als die der Steuer:
| Rechenschritt | Finanzamt | Krankenkasse |
|---|---|---|
| Entnahme | 20.000 € | 20.000 € |
| Gewinnanteil | 10.000 € | 10.000 € |
| nach Teilfreistellung (30 %) | 7.000 € | 7.000 € |
| Sparerpauschbetrag | −1.000 € | – |
| Bemessungsgrundlage | 6.000 € | 7.000 € |
Ausschüttungen, Zinsen und Dividenden zählen ebenfalls, bei thesaurierenden ETFs auch die jährliche Vorabpauschale. Dazu kommen andere Einnahmen, etwa der Überschuss aus einer Vermietung.
Wann der Mindestbeitrag greift
Die Krankenkasse verlangt mindestens rund 278 € im Monat – auch wenn deine Kapitalerträge kleiner sind oder du gar nichts entnimmst. Sie unterstellt Einnahmen von mindestens 15.820 € im Jahr.
Bei einem Aktien-ETF (30 % Teilfreistellung) und 50 % Gewinnanteil steigt der Beitrag erst ab rund 45.200 € Entnahme im Jahr über den Mindestbeitrag. Nach oben ist er bei Einnahmen von 69.750 € im Jahr gedeckelt.
| Entnahme im Jahr | Bemessung der Kasse | Beitrag im Jahr | Beitrag im Monat | Anteil an der Entnahme |
|---|---|---|---|---|
| 20.000 € | 7.000 € | 3.338 € ¹ | 278 € | 16,7 % |
| 40.000 € | 14.000 € | 3.338 € ¹ | 278 € | 8,3 % |
| 60.000 € | 21.000 € | 4.431 € | 369 € | 7,4 % |
| 80.000 € | 28.000 € | 5.908 € | 492 € | 7,4 % |
¹ Mindestbeitrag – die Bemessung liegt unter 15.820 € im Jahr.
Mit den Jahren steigt der Gewinnanteil jeder Entnahme. Dann rutscht auch eine gleich hohe Entnahme über die Mindestbemessung, und der Beitrag wächst mit.
Wie die Krankenkasse von deinen Kapitalerträgen erfährt
Als freiwillig Versicherter gibst du deine Einnahmen selbst an und weist sie auf Verlangen nach. Für Kapitalerträge eignet sich die Jahressteuerbescheinigung deiner Bank.
Legst du keine Nachweise vor, setzt die Kasse den Höchstbeitrag an – so, als hättest du Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Abgeltungsteuer der Bank ändert daran nichts: Auch Kapitalerträge, auf die schon Steuer einbehalten wurde, musst du der Krankenkasse angeben.
Annahmen
- Freiwillig gesetzlich versichert, keine weiteren Einnahmen
- Aktien-ETF mit 30 % Teilfreistellung, 50 % Gewinnanteil je Entnahme
- Beitragssatz 21,1 %: 14,0 % ermäßigt (ohne Krankengeld), 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag, 4,2 % Pflegeversicherung kinderlos
- Mindestbemessung und Beitragsbemessungsgrenze 2026
- Werbungskosten-Pauschale der Krankenkasse nicht abgezogen (konservativ)
Quellen
- § 240 SGB V – Beiträge freiwillig Versicherter
- § 226 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen Pflichtversicherter
- § 237 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen in der KVdR
- § 5 SGB V – Pflichtversicherung (inkl. KVdR)
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 243 SGB V – ermäßigter Beitragssatz
- § 16 InvStG – Investmenterträge (Ausschüttung, Vorabpauschale, Verkaufsgewinn)
- § 20 InvStG – Teilfreistellung für Aktienfonds
- GKV-Spitzenverband: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V (Stand 26.05.2026)
Allgemeine Information – keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.