Wie viel Steuern zahle ich bei Entnahmen aus dem ETF-Depot?
Du zahlst Steuern nur auf den Gewinnanteil deiner Entnahme, nicht auf den ganzen Betrag – und bei Aktien-ETFs davon nur auf 70 %. Nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 1.000 € behält die Bank 26,375 % Abgeltungsteuer ein (inklusive Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer). Beispiel: Bei 20.000 € Entnahme mit 50 % Kursgewinn sind das rund 1.583 €, also 7,9 % der Entnahme. Hast du sonst kaum Einkünfte, holst du dir diese Steuer mit der Günstigerprüfung in der Steuererklärung zurück.
Stand: · Gerechnet mit FireLotse
Der Rechenweg: von der Entnahme zur Steuer
Wer ETF-Anteile verkauft, holt zum Teil eingezahltes Geld zurück – steuerpflichtig ist nur der Kursgewinn. Bei Aktien-ETFs (mehr als 50 % Aktien) bleiben davon 30 % steuerfrei, die Teilfreistellung. Erst vom Rest zieht die Bank den Sparerpauschbetrag ab.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Entnahme (Verkaufserlös) | 20.000 € |
| davon Kursgewinn | 10.000 € |
| nach Teilfreistellung (30 % steuerfrei) | 7.000 € |
| abzüglich Sparerpauschbetrag | −1.000 € |
| zu versteuern | 6.000 € |
| Abgeltungsteuer 26,375 % | 1.583 € |
Verheiratete haben zusammen einen Sparerpauschbetrag von 2.000 €. Mit Kirchensteuer liegt der Satz bei rund 27,8 bis 28,0 %.
Wie hoch der Gewinnanteil ist
Je länger du gespart hast, desto mehr jeder Entnahme ist Kursgewinn – und desto höher die Steuer. Beim Verkauf gilt das First-in-first-out-Prinzip: Die zuerst gekauften Anteile werden zuerst verkauft. Weil sie am längsten gewachsen sind, ist ihr Gewinnanteil oft höher als der Durchschnitt deines Depots.
| Gewinnanteil | Kursgewinn | zu versteuern | Abgeltungsteuer | Anteil an der Entnahme |
|---|---|---|---|---|
| 30 % | 6.000 € | 3.200 € | 844 € | 4,2 % |
| 50 % | 10.000 € | 6.000 € | 1.583 € | 7,9 % |
| 70 % | 14.000 € | 8.800 € | 2.321 € | 11,6 % |
Bei thesaurierenden ETFs hast du über die Jahre schon Steuer auf die Vorabpauschale gezahlt. Diese Beträge werden beim Verkauf vom Gewinn abgezogen, du zahlst sie also nicht doppelt.
Günstigerprüfung: Warum die Steuer oft niedriger ist
Hast du neben den Entnahmen kaum andere Einkünfte, ist dein persönlicher Steuersatz niedriger als die Abgeltungsteuer. Dann kannst du in der Steuererklärung (Anlage KAP) die Günstigerprüfung beantragen: Das Finanzamt rechnet deine Kapitalerträge mit dem normalen Einkommensteuertarif und erstattet die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer.
Der Grundfreibetrag von 12.348 € gilt dann auch für deine Kapitalerträge. In der Entnahmephase ohne Job bleibt so oft ein großer Teil steuerfrei.
| Entnahme im Jahr | Abgeltungsteuer der Bank | Steuer nach Günstigerprüfung | Anteil an der Entnahme |
|---|---|---|---|
| 20.000 € | 1.583 € | 0 € | 0,0 % |
| 40.000 € | 3.429 € | 95 € | 0,2 % |
| 60.000 € | 5.275 € | 1.570 € | 2,6 % |
| 80.000 € | 7.121 € | 3.386 € | 4,2 % |
Damit die Bank gar nicht erst Steuer einbehält, kannst du beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen, wenn für dich voraussichtlich keine Einkommensteuer anfällt. Sie gilt höchstens drei Jahre. Sonst bekommst du das Geld mit der Steuererklärung im Folgejahr zurück.
Was die Rechnung verändert
- Andere Einkünfte (Rente, Miete, Teilzeitjob) verbrauchen den Grundfreibetrag zuerst – die Günstigerprüfung bringt dann weniger.
- Verheiratet: doppelter Sparerpauschbetrag und doppelter Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung.
- Fonds-Typ: Mischfonds haben 15 % Teilfreistellung, Anleihe-ETFs keine.
- Ausschüttungen eines ETFs sind komplett Kapitalertrag, nicht nur zum Gewinnanteil – bei Aktien-ETFs ebenfalls mit 30 % Teilfreistellung.
- Mehrere Depots: Das First-in-first-out-Prinzip gilt innerhalb eines Depots. Liegen Anteile in einem zweiten Depot, kannst du wählen, aus welchem Depot du verkaufst.
- Der Sparerpauschbetrag gilt pro Person einmal – über alle Banken zusammen. Bei mehreren Banken teilst du ihn per Freistellungsauftrag auf.
Annahmen
- Aktien-ETF mit 30 % Teilfreistellung
- Gewinnanteil 50 % je Entnahme (zweite Tabelle: variiert)
- Single, Sparerpauschbetrag 1.000 €, keine Kirchensteuer
- Günstigerprüfung mit Einkommensteuertarif 2026, keine weiteren Einkünfte, Solidaritätszuschlag eingerechnet
- Keine bereits versteuerten Vorabpauschalen und keine Verluste verrechnet
- Sonderausgaben (etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) nicht abgezogen – die Steuer nach Günstigerprüfung ist eher zu hoch angesetzt
Quellen
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 4 S. 7: zuerst gekauft, zuerst verkauft; Abs. 9: Sparerpauschbetrag)
- § 32d EStG – Abgeltungsteuer und Günstigerprüfung (Abs. 6)
- § 32a EStG – Einkommensteuertarif (Grundfreibetrag)
- § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug (Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungs-Bescheinigung)
- § 16 InvStG – Investmenterträge
- § 19 InvStG – Veräußerung von Investmentanteilen (Abs. 1: § 20 Abs. 4 EStG entsprechend, Abzug der Vorabpauschalen)
- § 2 InvStG – Begriffe (Abs. 6: Aktienfonds, Abs. 7: Mischfonds)
- § 20 InvStG – Teilfreistellung
Allgemeine Information – keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.